Rechtsprechung
   RG, 03.10.1929 - VIII 215/29   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1929,384
RG, 03.10.1929 - VIII 215/29 (https://dejure.org/1929,384)
RG, Entscheidung vom 03.10.1929 - VIII 215/29 (https://dejure.org/1929,384)
RG, Entscheidung vom 03. Oktober 1929 - VIII 215/29 (https://dejure.org/1929,384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1929,384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedeutung des die negative Feststellungsklage abweisenden Urteils. 2. Zur Frage des Streitwerts für den Anspruch auf Feststellung, daß Pacht und nicht Miete vorliege, im Rahmen des Streits über die Höhe des Jahreszinses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 126, 18
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Düsseldorf, 03.07.2008 - 24 W 46/08

    Eigenständiger Gegenstandswert eines Antrags auf Feststellung eines

    Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das bei einer Anspruchshäufung regelmäßig vorliegende höhere wirtschaftliche Interesse nicht nur prozessrechtlich (vgl. RGZ 126, 18, 21; Schumann NJW 1982, 2800f sub Nr. IV, Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht 1985, S. 164ff; Wieczorek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5 Rn 1 und 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 5 Rn 7), sondern über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG eben auch gebührenrechtlich erfasst wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3433ff).

    Maßgeblich dafür ist, dass die Frage des Annahmeverzugs, die ohnehin ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung darstellt (vgl. RGZ 126, 18, 21; BGH WM 1987, 1496, 1498 sub III; vgl. auch BGH NJW 2000, 2663, 2664 sub 5; Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn 3 und 5; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 293 Rn 37), auch in wirtschaftlicher Hinsicht neben dem Zug-um-Zug-Leistungsantrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert repräsentiert.

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 30/56

    Eventuelle Widerklage

    Es befindet sich damit im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, das die Zulässigkeit einer eventuellen Widerklage außer in Ehesachen (RGZ 165, 317 [319]) ebenfalls verneint hat (RGZ 40, 331; 126, 18 [20]; RG Warn 1920 Nr. 122; ebenso Seuffert-Walsmann ZPO 12. Aufl. § 33 Anm. 4 b [65]).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 14/85

    Rechtskraft der Abweisung einer auf das Nichtbestehen eines Zugewinnausgleichs

    Grundsätzlich hat ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (RGZ 74, 121, 122; 78, 389, 396; 126, 18, 19; BGH Urteile vom 21. März 1972 - VI ZR 110/71 = NJW 1972, 1043 f [BGH 21.03.1972 - VI ZR 110/71]; vom 12. Dezember 1974 - II ZR 113/73 = JR 1976, 18, 19 m. Anm. Schubert; vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 a.a.O. S. 2033).
  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 64/60
    Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 40, 331; 126, 18, 20) eine eventuelle Widerklage dann als zulässig erachtet, wenn der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage und sein Hilfsantrag auf Verurteilung des Klägers in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen, wenn also der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern auch das Klagebegehren begründet ist (BGHZ 21, 13).
  • BGH, 21.03.1972 - VI ZR 110/71

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage

    Man ist aber der Auffassung, daß das nur dann gilt, wenn die negative Feststellungsklage einem größenmäßig bestimmten Anspruch entgegengetreten ist, dagegen nicht, wenn sie auf Feststellung des Nichtbestehens eines in der Höhe unbestimmten Anspruchs wie z.B. eines noch in der Entwicklung befindlichen Schadenersatzanspruchs gerichtet war (RGZ 90, 290, 292; 126, 18, 19; RG Gruchot Bd 51 S. 1052 Nr. 101; SeuffA 74 Nr. 8; OLG Dresden aaO mit Anm. Schönke; vgl. auch: RG JW 1937, 158; RAG DR 1939, 1591; Rosenberg ZPR aaO; Staudinger/Coing BGB 11. Aufl. § 218, 2; Soergel/Augustin aaO § 218, 3).
  • OLG Köln, 27.05.1994 - 19 U 289/93

    Zahlung einer Vergütung an ein Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines

    Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 126, 18, 20) eine Hilfswiderklage dann als zulässig erachtet, wenn der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage und sein Hilfsantrag in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen, wenn also der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern auch das Klagebegehren begründet ist (vgl. BGHZ 21, 13, 17 C; BGH MDR 1961, 932, 933).
  • BGH, 17.04.1958 - VII ZR 65/57
    Darin wird in Abkehr von der die Zulässigkeit einer Eventualwiderklage verneinenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 40, 331; 126, 18, 20) ausgesprochen, daß eine bedingte Widerklage dann zulässig sei, wenn der Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage und sein Hilfsantrag auf Verurteilung des Klägers nach der Widerklage in einem wirklichen Eventualverhältnis stehen (BGH a.a.O. S. 17).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 385/84

    Änderung des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz - Änderungskündigung -

    Prozeßrechtlich stellt sich der Revisionsantrag - obwohl eingebettet in den Antrag auf Klagabweisung - als eine Widerklage dar, die in der Revisionsinstanz aber nicht mehr neu eingeführt werden kann, weil es sich insoweit um ein neues Vorbringen im Sinne von § 561 Abs. 1 ZPO handelt; die Erhebung einer Widerklage erst in der Revisionsinstanz ist unzulässig (RGZ 126, 18, 20; BGHZ 24, 279, 285; BGH LM § 561 ZPO Nr. 29; BGH NJW 1961, 1467; BAG Urteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 561 Rz 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 561 Anm. 2 C; Zöller, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 561 Rz 10; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 561 Anm. 2, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 208/55

    Rechtsmittel

    Der Umfang der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über eine negative Feststellungsklage ergibt sich erst aus der Bedeutung und Tragweite der abweisenden Entscheidung, die im Einzelfall verschieden sein kann und aus der Urteilsformel im Zusammenhang mit der Begründung zu entnehmen ist (RGZ 90, 290, 292; 126, 18; RG in JW 1937, 158; Anmerkung dazu von Siegert in JW 1937, 159).
  • BGH, 06.03.1961 - VII ZR 12/60

    Rechtsmittel

    Nach feststehender Rechtsprechung gilt bei der Abweisung einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann, wenn sie, wie hier, gegen eine bestimmte Forderung der Gegenpartei gerichtet ist, das in Anspruch genommene Recht des Gegners in der von diesem behaupteten Höhe als positiv festgestellt (RGZ 90, 290, 292; 126, 18, 19; JW 1937, 158 Nr. 9; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1961 - VII ZR 108/59 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht